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Dokument-ID: 898269
NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017 (NÖ ATV 2017)
§ 7. Wesentliche Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen
(1) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
- die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes;
- die Änderung der Tragkonstruktion;
- die Änderung der Balustrade;
- die Änderung des Antriebs;
- die Änderung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;
- die Änderung des Bremssystems;
- die Änderung der Steuerung;
- die Änderung der Geschwindigkeit;
- die Änderung des Stufenbandes.
(2) Bei der Änderung von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 zu beachten.