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Neu Dokument-ID: 902967

Vorschrift

Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 71. Neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

idF LGBl.Nr. 43/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022

(1) Die Gemeinde kann den Flächenwidmungsplan nach § 70 neuerlich elektronisch kundmachen. Dabei sind anstelle der Daten nach § 70 Abs. 1 zweiter Satz die dem Flächenwidmungsplan in seiner geltenden Fassung entsprechenden Daten konsolidiert dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten.

(2) Die Landesregierung hat der Gemeinde auf deren Verlangen die die neuerliche elektronische Kundmachung betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde hat diesen Datenstand zu prüfen und durch Beschluss des Gemeinderates zu bestätigen; gleichzeitig hat der Gemeinderat die neuerliche elektronische Kundmachung zu beschließen.

(3) Die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat derart zu erfolgen, dass die dem Flächenwidmungsplan in der dem Bestätigungsbeschluss des Gemeinderates nach Abs. 2 zweiter Satz entsprechenden Fassung zugrunde liegenden Daten vom Bürgermeister im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage freigegeben werden; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Die neuerliche elektronische Kundmachung hat den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.

(4) Der Flächenwidmungsplan ist mit dem Ablauf des Tages, an dem die Daten nach Abs. 3 erster Satz zur Abfrage freigegeben werden, in seiner neuerlich elektronisch kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Die bisherige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist weiter zur Abfrage bereit zu halten. Sie ist unter Hinweis auf die neuerliche elektronische Kundmachung als nicht mehr anwendbar zu kennzeichnen.