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Neu Dokument-ID: 952061

Vorschrift

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009)

Inhaltsverzeichnis

§ 75. Entscheidung der Aufsichtsbehörde

idF LGBl. Nr. 78/2025 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2025

(1) Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs. 1 gelten folgende Versagungsgründe:

  1. Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen des Landes;
  2. Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden;
  3. Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;
  4. Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung;
  5. Nichtbeachtung der Raumordnungsgrundsätze;
    5a. Nichtbeachtung der Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 18 Abs 3;
  6. Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Planungsaktes wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Salzburger Gemeindeordnung 2019 bzw des Salzburger Stadtrechts 1966. (LGBl. Nr 78/2025)

(2) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat – ebenfalls durch Bescheid – zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.