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Neu Dokument-ID: 952065

Vorschrift

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Baulandsicherungsgesellschaft

§ 77.

idF LGBl Nr. 30/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2009

(1) Zur Unterstützung der Gemeinden bei Maßnahmen im Sinn des § 18 besteht unter allfälliger Beteiligung von Gemeinden und deren Interessenvertretungen die Baulandsicherungsgesellschaft mbH. Die finanziellen Mittel des Landes werden der Gesellschaft nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes zur Verfügung gestellt.

(2) Die Baulandsicherungsgesellschaft mbH darf ausschließlich durch den Rechtserwerb an geeigneten Grundstücken für die Gemeinden treuhänderisch und haushaltsunwirksam tätig sein. Sie hat dabei die Raumordnungsziele und -grundsätze zu beachten.