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Neu Dokument-ID: 979485

Vorschrift

Wohnbauförderungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 7a. Rückforderung von Einmalzuschüssen

idF LGBl. Nr. 17/2015 | Datum des Inkrafttretens 11.04.2015

In der Zusage über die Gewährung von Einmalzuschüssen ist festzulegen, dass die Einmalzuschüsse zurückgefordert werden, wenn

  1. in der Zusage festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder
  2. die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde.