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Dokument-ID: 514221
NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005)
§ 7a. Sonderfall und Sonderaktion
Unter Wahrung der in § 1 Abs. 1 verankerten Zielsetzung kann die Landesregierung für begründete Sonderfälle Ausnahmen in Einzelfällen bewilligen. Überdies können von der Landesregierung Sonderaktionen, insbesondere
- zur Behebung von Katastrophen oder Schwerpunktmaßnahmen
- zur Bildung von Zentralräumen und Regionalzentren
oder
zur objektbezogenen Wohnbauförderung für Stadt- und Ortskerne
beschlossen werden.