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Neu Dokument-ID: 514221

Vorschrift

NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 7a. Sonderfall und Sonderaktion

idF LGBl. Nr. 8304–3 (75/10) | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

Unter Wahrung der in § 1 Abs. 1 verankerten Zielsetzung kann die Landesregierung für begründete Sonderfälle Ausnahmen in Einzelfällen bewilligen. Überdies können von der Landesregierung Sonderaktionen, insbesondere

  • zur Behebung von Katastrophen oder Schwerpunktmaßnahmen
  • zur Bildung von Zentralräumen und Regionalzentren

oder

zur objektbezogenen Wohnbauförderung für Stadt- und Ortskerne

beschlossen werden.