© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 341447

Vorschrift

Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Abgabenschuldner

idF LGBl. Nr. 58/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2011

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.