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Neu Dokument-ID: 893098

Vorschrift

NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Außerordentliche Überprüfung

idF LGBl. Nr. 9/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2017

(1) Die Baubehörde hat auf Kosten des Eigentümers eine außerordentliche Überprüfung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage durch eine Inspektionsstelle anzuordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.

(2) Die Inspektionsstelle hat der Baubehörde das Ergebnis einer außerordentlichen Überprüfung schriftlich mitzuteilen.

(3) § 7 Abs. 7 gilt sinngemäß.