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Neu Dokument-ID: 766518

Vorschrift

Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Handwaschbecken und Hygiene

idF LGBl. Nr. 16/2020 | Datum des Inkrafttretens 04.03.2020

(1) Handwaschbecken sind anzubringen:

  1. in den Wohnküchen von Hausgemeinschaftswohnungen, in den Aufenthalts- und Speiseflächen von Seniorenpflegeheimen und in den Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten von Tageszentren;
  2. in den Hauswirtschaftsräumen „unrein";
  3. in den Toiletten.

(2) Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender sind anzubringen:

  1. in den im Abs 1 angeführten Räumen;
  2. in Bädern von Tageszentren;
  3. in Pflegebädern.

(LGBl. Nr. 16/2020)

(3) Sessel für Kunden müssen reinigbare Bezüge haben und mit Armlehnen ausgestattet sein.