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Neu Dokument-ID: 903141

Vorschrift

Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 81. Änderungen des Flächenwidmungsplanes aufgrund des neu erlassenen örtlichen Raumordnungskonzeptes

idF LGBl.Nr. 43/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022

(1) Die neue Gemeinde hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des neuen örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. § 31c Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(2) Kommt die neue Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 nicht nach oder wurde der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so ist § 31c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.