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Neu Dokument-ID: 1099279

Vorschrift

Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8e. CE-Kennzeichnung

idF LGBl. Nr. 78/2025 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2025

(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben Hersteller oder deren Bevollmächtigte das Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung beizufügen.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs 1 wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt.

(3) Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

(LGBl. Nr. 62/2021)