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Neu Dokument-ID: 1095295

Vorschrift

Schulbauverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 9, Aula/Foyer

idF BDVBl. Nr. 8/2020 | Datum des Inkrafttretens 14.09.2020

Die Aula/das Foyer dient als gemeinsamer Kommunikations-, Begegnungs-, Präsentations- und Aufführungsort sowie für Schulveranstaltungen und als Pausenraum. Eine gemeinsame Nutzung für andere Zwecke, wie insbesondere die ganztägige Schüler- und Schülerinnenbetreuung, den Aufenthalt der Fahrschüler und Fahrschülerinnen, die Schulbibliothek oder für Musikerziehung, ist anzustreben.