© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1034511

Vorschrift

Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Bgld. RPG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Auskunftspflicht

idF LGBl. Nr. 58/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2025

Die Gemeinden und andere Planungsträger, insbesondere Elektrizitäts-, Verkehrs- und Versorgungs-gesellschaften sind verpflichtet, der Landesregierung über alle Umstände Auskunft zu geben, die für die Landesplanung von Bedeutung sind oder werden können, wobei Auskünfte über Informationen, deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts oder Betriebsgeheimnissen erforderlich ist, nicht zu erteilen sind.

(LGBl. Nr. 58/2025)