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Neu Dokument-ID: 1014549

Vorschrift

Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Ausstattung

idF LGBl. Nr. 118/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019

(1) Die Wohnungen sind wie folgt auszustatten:

1.

Miet(kauf)wohnungen sind grundsätzlich mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig, das heißt auch mit funktionstüchtigem Bad und WC sowie mit verlegten Fußböden zu erstellen;

2.

die erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank sind herzustellen. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen;

3.

ein der Größe der Wohnung entsprechender Bereich für Abstellzwecke (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen.

(2) Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien aufweisen:

1.

bei Gebäuden ohne Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau bzw. Liftanbau mit Ausstiegsstellen in allen Geschoßebenen niveaugleich möglich ist;

2.

beim Altersgerechten Wohnen sind im Zuge der Errichtung eines Neubaus Loggien oder überdachte Balkone vorzusehen.