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Dokument-ID: 145824
Oö. Aufzugsgesetz 1998 (Oö. AufzugsG 1998)
§ 9. Außerordentliche Überprüfung
(1) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzugs durch einen Aufzugsprüfer anordnen oder selbst eine Überprüfung durchführen, wenn die technischen Anforderungen nach § 3 nicht mehr gewährleistet scheinen.
(2) Hinsichtlich einer vom Aufzugsprüfer durchgeführten außerordentlichen Überprüfung gelten § 8 Abs. 3 bis 5. Das Ergebnis ist der Behörde mitzuteilen.