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Dokument-ID: 1034352
Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
§ 99. Verteidigung
Der Angezeigte (Beschuldigte) kann sich selbst verteidigen oder durch einen Ziviltechniker oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen. Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass er im eigenen Namen Erklärungen abgibt.