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Dokument-ID: 551117
1. Abschnitt
Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 (TAHG 2012)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Hebeanlagen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Hebeanlagen sind kraftbetriebene Hebezeuge nach § 2 Abs. 1 bis 6 und kraftbetriebene Fahrtreppen und Fahrsteige nach § 2 Abs. 7 und 8, die mit einem Gebäude oder mit einer sonstigen baulichen Anlage dauerhaft verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
- Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahnanlagen, Luftfahrtsanlagen, öffentlichen Schifffahrtsanlagen, Bergwerksanlagen und militärischen Anlagen errichtet oder betrieben werden, sowie Hebeanlagen, die in gewerblichen Betriebsanlagen errichtet oder betrieben werden,
- Heu- bzw. Tennenkräne,
- Baustellenaufzüge,
- seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
- Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
- Schachtförderanlagen,
- Hebeanlagen für Beförderungen von Darstellern während künstlerischer Vorführungen (einschließlich Proben),
- in Beförderungsmittel eingebaute Hebeanlagen,
- mit einer Maschine verbundene Hebeanlagen, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind,
- Zahnradbahnen,
- Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über Hebeanlagen nicht berührt.