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Dokument-ID: 864450
1. Abschnitt
Tiroler Bauproduktegesetz 2016 (TBG 2016)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
- die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik,
- die Technische Bewertungsstelle und Produktinformationsstelle,
- die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen,
- die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen,
- die Verwendung sonstiger Bauprodukte,
- die Bautechnische Zulassung,
- das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten,
- die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt,
- die Marktüberwachung von Bauprodukten,
- die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten.
(LGBl. Nr. 15/2023)
(2) Dieses Gesetz berührt nicht die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten.