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Neu Dokument-ID: 864501

Vorschrift

Tiroler Bauproduktegesetz 2016 (TBG 2016)

Inhaltsverzeichnis

10. Abschnitt
Kundmachungen, Kosten, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 37. Kundmachungen

idF LGBl. Nr. 41/2016 | Datum des Inkrafttretens 05.05.2016

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:

  1. nach Gegenstand und Fundstellen: harmonisierte technische Spezifikationen,
  2. die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen,
  3. die Baustoffliste ÖA im Volltext,
  4. die Baustoffliste ÖE im Volltext.

(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 lit. c und d durch einen Hinweis auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen.

(3) Die harmonisierten technischen Spezifikationen nach Abs. 1 lit. a und die Liste nach Abs. 1 lit. b sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In den Kundmachungen nach Abs. 1 lit. a und b ist auf diese Auflage hinzuweisen.