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Neu Dokument-ID: 1043565

Vorschrift

Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)

Inhaltsverzeichnis

16. Abschnitt
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen

§ 62. Geltungsbereich

idF LGBl.Nr. 73/2021 | Datum des Inkrafttretens 13.10.2021

Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 kW und weniger als 50 MW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der FAV 2019, sinngemäß anzuwenden. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW und weniger als 50 MW werden im folgenden Text als „mittelgroße Feuerungsanlagen“ bezeichnet.

(LGBl.Nr. 73/2021)