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Neu Dokument-ID: 177391

Vorschrift

Baueingabeverordnung (BaueingabeVO)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Bauanzeigeverfahren

§ 10. Bauanzeige

idF LGBl. Nr. 23/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2023

(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.

(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.

(3) Der Bauanzeige sind anzuschließen:

  1. die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes oder Bauberechtigter ist,
  2. Pläne und eine Baubeschreibung nach § 11 sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen,
  3. der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Abs. 2 BauG.

(4) Der § 1 Abs. 5 bis 8 gilt sinngemäß.

(LGBl. Nr. 23/2023)