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Dokument-ID: 177391
2. Abschnitt
Baueingabeverordnung (BaueingabeVO)
2. Abschnitt
Bauanzeigeverfahren
§ 10. Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
(3) Der Bauanzeige sind anzuschließen:
- die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes oder Bauberechtigter ist,
- Pläne und eine Baubeschreibung nach § 11 sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen,
- der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Abs. 2 BauG.
(4) Der § 1 Abs. 5 bis 8 gilt sinngemäß.
(LGBl. Nr. 23/2023)