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Dokument-ID: 864469
2. Unterabschnitt
Tiroler Bauproduktegesetz 2016 (TBG 2016)
2. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
§ 15. Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
Bauprodukte, für die
- eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
- eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie die CE-Kennzeichnung tragen.
(LGBl. Nr. 15/2023)