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Dokument-ID: 1192083
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 (S.WFG 2025)
§24. Art und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
- die Höhe des Zuschusses,
- die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),
- die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,
- die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses,
- die vorzulegenden Unterlagen.
Bei der Festsetzung des Zuschusses kann nach Art und Größe des Bauvorhabens unterschieden werden. Dabei kann die Errichtung von nutzungsneutralen Erdgeschoßzonen Berücksichtigung finden.