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Neu Dokument-ID: 784372

Vorschrift

Recycling-Baustoffverordnung (RBV)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen

§ 7. Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote

idF BGBl. II Nr. 290/2016 | Datum des Inkrafttretens 28.10.2016

(1) Recycling-Baustoffe gemäß dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:

  1. Asbest,
  2. künstliche Mineralfasern,
  3. (H)FCKW (zB in extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PU)),
  4. PAK (zB Teer),
  5. PCB,
  6. henole,
  7. Mineralöl,
  8. Gips,
  9. magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten,
  10. zementgebundener Holzspanbeton,
  11. Brandschutzplatten und
  12. Kunstmarmor.

Abfälle, bei denen eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.
(BGBl. II Nr. 290/2016)

(2) Zusätzlich zu den in Anhang 1 genannten Abfällen ist die Verwendung von natürlichen Gesteinskörnungen in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 zulässig.

(3) Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U E dürfen nur aus Gleisschottermaterial oder technischem Schüttmaterial hergestellt werden.