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Neu Dokument-ID: 979489

Vorschrift

Wohnbauförderungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Förderung der Erneuerung von Wohnraum

§ 9. Förderungsarten und Förderungswerber

idF LGBl. Nr. 78/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

(1) Die Förderung ist als Kredit, als Zuschuss zum Schuldendienst oder als Einmalzuschuss zu geben.

(2) Eigentümern, Bauberechtigten und Mietern von Wohnhäusern oder Wohnungen sind Förderungen zu gewähren, die zur Erneuerung von Wohnraum erforderlich sind.

(3) Als Erneuerungsmaßnahmen gelten Energiesparmaßnahmen und sonstige Verbesserungs-maßnahmen, die die festgelegten Anforderungen erfüllen (§ 18 Abs. 1 lit. h).