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Neu Dokument-ID: 1148115

Vorschrift

Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Energieaudits, Managementsysteme und Energiedienstleistungen

§ 41. Anwendungsbereich

idF BGBl. I Nr. 59/2023 | Datum des Inkrafttretens 15.06.2023

(1) Unternehmen mit Sitz in Österreich sind zur Erstellung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems verpflichtet („verpflichtete Unternehmen“), wenn sie

  1. große Unternehmen sind;
  2. die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten haben oder
  3. innerhalb einer Unternehmenszusammenrechnung zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten und in allen zu mehr als 50 % verbundenen Unternehmen zusammen die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im vorangegangen Kalenderjahr überschritten haben.

(2)Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, sind konzernweise zusammenzurechnen.

(3) Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 2 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind, wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.

(4) Kleine und mittlere Unternehmen können Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen und die Erkenntnisse daraus, insbesondere zu Energieverbrauch und Einsparpotenzial, an die E-Control melden oder melden lassen.

(BGBl. I Nr. 59/2023)