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Dokument-ID: 1192149
3. Abschnitt
Wohnbauförderungsverordnung 2025 (S.WFV 2025)
3. Abschnitt
Monitoring
§ 27. Bekanntgabe geplanter Bauvorhaben
(1) Für die Planung der jährlich benötigten Wohnbauförderungsmittel sind in der Objektförderung von Förderungswerbern geplante Bauvorhaben samt der für die Budgetplanung relevanten Daten der Landesregierung bekanntzugeben.
(2) Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Abs 1 kann der Zuschuss für förderbare Maßnahmen um bis zu 50 % gekürzt werden.