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Neu Dokument-ID: 226125

Vorschrift

Raumplanungsgesetz (RaumplanG)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Landesraumpläne, Umweltprüfung

§ 10a. Pflicht zur Umweltprüfung, Umwelterheblichkeitsprüfung

idF LGBl. Nr. 44/2025 | Datum des Inkrafttretens 05.09.2025

(1) Landesraumpläne sind während der Ausarbeitung und vor ihrer Erlassung und Änderung einer Umweltprüfung nach diesem Abschnitt zu unterziehen, wenn durch sie

  1. der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 gesetzt wird,
  2. Europaschutzgebiete (§ 26 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung) erheblich beeinträchtigt werden könnten,
  3. Beschleunigungsgebiete nach § 9 oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete nach § 10 festgelegt werden.

(LGBl. Nr. 21/2025)

(2) Eine Umweltprüfung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Landesraumplan lediglich geringfügig geändert wird oder die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene betrifft.
(LGBl. Nr. 72/2012)

(3) Landesraumpläne, die einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben setzen nach den Abs. 1 und 2 besteht, sind dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Diese Beurteilung (Umwelterheblichkeitsprüfung) hat auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu erfolgen.
(LGBl. Nr. 72/2012)

(4) Im Rahmen der Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 3 ist das Amt der Landesregierung zur Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu konsultieren.

(5) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 3, gegebenenfalls einschließlich der Gründe, weshalb keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist in den Erläuterungsbericht über den Entwurf des Landesraumplanes aufzunehmen. Die Kundmachung der Veröffentlichung des Entwurfs des Landesraumplanes auf der Homepage des Landes im Internet hat diesfalls einen Hinweis zu enthalten, dass das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung in gleicher Weise veröffentlicht wird. Darauf ist in der Veröffentlichung des Entwurfes des Landesraumplanes hinzuweisen.
(LGBl. Nr. 4/2022)

(6) Durch Verordnung der Landesregierung können jene Landesraumpläne festgelegt werden, die nach Abs. 2 keiner obligatorischen Umweltprüfung (Abs. 1) bedürfen; weiters können bestimmte Arten von Landesraumplänen von der Pflicht zur Prüfung nach Abs. 3 ausgenommen werden. Diese Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die davon betroffenen Pläne unter Berücksichtigung des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(LGBl. Nr. 72/2012)

(7) In einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 6 vorliegen. Der Erläuterungsbericht bildet einen Teil der nach dem Kundmachungsgesetz (§ 7 Abs. 4) zu veröffentlichenden Materialien.
(LGBl. Nr. 44/2025)