© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 974079

Vorschrift

Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 (StLREG 2018)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Finanzierung

§ 23. Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Regionalentwicklung

idF LGBl. Nr. 160/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Die Mittelaufbringung für die Bedeckung der Aufgaben des Regionalverbandes (§ 10 Abs. 1) sowie der Regionalentwicklungs-Gesellschaften (§ 12) erfolgt durch das Land Steiermark und durch die Gemeinden der jeweiligen Region.

(2) Die Mittelaufbringung erfolgt für folgende Bereiche:

  1. Personal-, Sachaufwand und Infrastrukturkosten der Regionalverbände sowie der Regionalentwicklungs-Gesellschaften (Managementkosten),
  2. Projekte zur Landes- und Regionalentwicklung.

(3) Die Aufbringung der Mittel durch die Gemeinden erfolgt im Weg eines Vorwegabzuges der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel der steirischen Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 iVm Abs. 5 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 ab dem Jahr 2018 im Ausmaß von € 6.186.730.- pro Jahr. Dieser Betrag kann durch Beschluss der Landesregierung anhand der prozentuellen Entwicklung der Ertragsanteile sowie der Bevölkerungsentwicklung jährlich valorisiert werden.
(LGBl. Nr. 160/2024)

(4) Die Aufbringung der Mittel durch das Land wird betragsmäßig mit der Höhe der Gemeindemittel gedeckelt.

(5) Die Mittel sind als zweckgebundene Sondergebarung nach § 31 Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014 zu verwalten.