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Neu Dokument-ID: 1148243

Vorschrift

Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Einzelverbrauchserfassung

§ 53. Allgemeine Voraussetzungen

idF BGBl. I Nr. 59/2023 | Datum des Inkrafttretens 15.06.2023

(1) Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts berechtigt, individuelle Verbrauchszähler, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln, zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erhalten.

(2) Wird ein bestehendes oder neues Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, ist am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler zu installieren.

(BGBl. I Nr. 59/2023)