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Dokument-ID: 519158
5. Abschnitt
Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 (TWFG 1991)
5. Abschnitt
Wohnbauförderungsbeirat, Kuratorium, Fachausschuß
§ 36. Einrichtung und Aufgaben des Wohnbauförderungsbeirates
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Wohnbauförderungsbeirat einzurichten.
(2) Dem Wohnbauförderungsbeirat obliegen
- die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Förderung von Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen und
- die Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien in diesen Angelegenheiten.