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Dokument-ID: 898279
6. Abschnitt
NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017 (NÖ ATV 2017)
6. Abschnitt
Betreuung
§ 14. Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
(1) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass diese gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten wird.
(2) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat für die Durchführung der Betriebskontrollen, für die Befreiung von Personen und für die normale Betreuung in ausreichender Anzahl Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Anlagenbuch zu vermerken.