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Neu Dokument-ID: 1192093

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 (S.WFG 2025)

Inhaltsverzeichnis

6. Unterabschnitt
Wohnbeihilfe

§ 31. Art der Förderung

idF LGBl Nr 123/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Die Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der den Hauptmietern einer Wohnung gewährt werden kann, wenn diese durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind. Eine Förderung kann erfolgen:

  1. für geförderte Mietwohnungen (Wohnbeihilfe);
  2. für alle sonstigen Mietwohnungen (erweiterte Wohnbeihilfe).

(2) Wohnbeihilfe ist nur soweit zu erbringen, als für Förderungswerber keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen die Wohnkosten zu decken; dies gilt nicht in Bezug auf Leistungen der Sozialunterstützung und Sozialhilfe. Keine Wohnbeihilfe wird in den Fällen des § 25 Abs 2 Z 2 bis 4 gewährt, wobei hinsichtlich der Z 4 bei Überlassung im Rahmen eines „Housing First“ eine einmalige Gewährung bis zur Dauer eines Jahres zulässig ist.