© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 898286
7. Abschnitt
NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017 (NÖ ATV 2017)
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 20. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.