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Dokument-ID: 979555
7. Abschnitt
Wohnbauförderungsgesetz
7. Abschnitt
Wohnbauförderungsbeitrag, Tarif
§ 24. Wohnbauförderungsbeitrag, Tarif
Der Tarif für Dienstnehmer und Dienstgeber beträgt 0,5 %. Im Übrigen gilt für die Erhebung und Verwaltung des Wohnbauförderungsbeitrags die einschlägige Regelung des Bundes.