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Neu Dokument-ID: 193600

Vorschrift

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

Inhaltsverzeichnis

ANLAGE 2

Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten

Kleinfeuerstätten dürfen bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

1. Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:

 

Mindestwirkungsgrad in %

ortsfest gesetzte Öfen

80

ortsfest gesetzte Herde

72

Herde für fossile Brennstoffe*

73

Herde für Holzbrennstoffe*

72

Sonstige Raumheizgeräte*

80

 

 

 * Der Mindestwirkungsgrad für Herde für fossile Brennstoffe, für Herde für Holzbrennstoffe und für sonstige Raumheizgeräte gilt nur bis 31.12.2021.

 2. Warmwasserbereiter

 

Mindestwirkungsgrad in %

 

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

 

(LGBl.Nr. 119/2020)