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Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)
ANLAGE 6
Überprüfungsfristen gemäß § 32 Abs. 2 Z 1
Gegenstand | Anzahl der Überprüfungen pro Heizperiode | Zeitraum zwischen den einzelnen Überprüfungen in Wochen: | |||
mindestens | höchstens | ||||
1. | Fänge von Feuerungsanlagen bis zu einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 120 kW, |
|
| ||
a. | die mit „Heizöl leicht“ oder „Heizöl extraleicht“ beheizt werden und nicht mit einem Verdampferbrenner ausgestattet sind, | 2 | 12 | 18 | |
b. | die mit „Heizöl leicht“ oder „Heizöl extraleicht“ beheizt werden und mit einem Verdampferbrenner ausgestattet sind, | 4 | 6 | 9 | |
c. | die mit Holzpellets automatisch beschickt werden, sofern die Feuerungsanlage eine Brennstoffwärmeleistung über 20 kW aufweist, | 3 | 10 | 16 | |
d. | die mit Holzpellets automatisch beschickt werden, sofern die Feuerungsanlage eine Brennstoffwärmeleistung bis zu 20 kW aufweist, | 2 | 12 | 18 | |
e. | die mit sonstigen festen Brennstoffen beheizt werden; | 4 | 6 | 9 | |
2. | schliefbare Fänge von offenen Feuerstätten; | 3 | 10 | 16 | |
3. | Fänge von Feuerungsanlagen ab einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 120 kW, die nicht ausschließlich mit Gas befeuert werden. | 8 | 3 | 5 | |
Werden Fänge auch außerhalb der Heizperiode insgesamt mehr als 30 Tage betrieben, so erhöht sich die Anzahl der Überprüfungen unter Bedachtnahme auf die höchstzulässigen Zeiträume zwischen den einzelnen Überprüfungen in den Fällen der Z 1 lit. a und d auf bis zu drei, der Z 1 lit. c und der Z 2 auf bis zu vier, der Z 1 lit. b und e auf bis zu sechs und der Z 3 auf bis zu zwölf Überprüfungen pro Jahr.
Zwischen dem Beginn der Heizperiode und der jeweils ersten Überprüfung dürfen höchstens vier Wochen liegen. Wenn aus Gründen der Brand- oder Betriebssicherheit nichts entgegensteht, kann jedoch eine der Überprüfungen auch auf einen Zeitraum außerhalb der Heizperiode verschoben werden; der höchstzulässige Zeitraum zwischen den Überprüfungen darf jedoch nicht überschritten werden.
Werden Fänge von Feuerungsanlagen, die mit sonstigen festen Brennstoffen beheizt werden (Z 1 lit. e) auch innerhalb der Heizperiode nur gelegentlich verwendet, so reduziert sich die Anzahl der Überprüfungen auf zwei, wobei der Zeitraum zwischen den einzelnen Überprüfungen mindestens zwölf und höchstens 18 Wochen betragen darf.
(LGBl. Nr. 58/2014)