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4.1 Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Grundsätze
Ein Unternehmen ist insolvent, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr (zeitnah) erfüllen kann und sich auch die Mittel dafür nicht beschaffen kann.
Eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung liegt vor, wenn eine Fortbestehensprognose nicht darstellbar ist und das zu Liquidationswerten bewertete Vermögen zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichend ist. Ein negatives Eigenkapital ist ein Hinweis für eine Überschuldung in diesem Sinne.
Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor hat der Schuldner, also die Geschäftsführung (oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter bei Personengesellschaften oder die Liquidatoren bei Gesellschaften in Liquidation), binnen 60 Tagen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Handelsgericht am Sitz des Unternehmens einzubringen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Kapitalgesellschaft ohne organschaftlichen Vertreter, so ist dieser Antrag durch den Gesellschafter, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte am Stammkapital beteiligt ist, einzubringen.