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Dokument-ID: 149063
Abschnitt I
Vermessungsgesetz (VermG)
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Aufgaben der Landesvermessung sind
- die Grundlagenvermessung für die geodätischen Bezugssysteme und zwar
- die Schaffung und Erhaltung der Festpunkte sowie die Bereitstellung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem,
- die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke der Bezugssysteme und zur Erforschung der Erdgestalt,
- die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und
- die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;
- die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;
- die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;
- die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;
- die Führung des Grenzkatasters;
- die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;
- die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;
- die Herstellung der staatlichen Landkarten;
- die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;
- die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.