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Neu Dokument-ID: 513630

Vorschrift

NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Ziele und Gegenstand

idF LGBl. Nr. 87/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2019

(1) Das Land Niederösterreich als Träger von Privatrechten fördert nach Maßgabe der für die einzelnen Förderungsbereiche jeweils zur Verfügung gestellten Mittel nach den näheren Bestimmungen des § 3 die Errichtung, die Sanierung und den Erwerb von Wohnraum in Niederösterreich.

(2) In geförderten Mehrfamilienhäusern dürfen auch Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung dienen, und Geschäftsräume gefördert werden.
(LGBl. Nr. 87/2019)

(3) Eine Förderung darf auch für die mit dem geförderten Wohnraum verbundenen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Garagen und Parkdecks vorgesehen werden.

(4) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.