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Neu Dokument-ID: 813391

Franz Heigl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.6 Änderung des BBPL

Lt Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 (K-ROG 2021), LGBl Nr 2021/59 idgF:

Lt § 50 leg cit wie folgt:

Abs 1

„… Der generelle Bebauungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden …“

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