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Neu Dokument-ID: 813526

Franz Heigl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.6 Änderung des BBPL

Nach SA-ROG, LGBl Nr 2009/30 idF LGBl Nr 2022/64, gilt für bestehende Bebauungspläne:

Lt § 63 leg cit wie folgt:

Abs 1 Ein BBPL ist zu ändern, wenn dies erforderlich ist

  1. „durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes
  2. durch Planungen und sonstige Maßnahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften“

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