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Neu Dokument-ID: 1125577

Franz Heigl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.6 Änderung des BBPL

Nach Oö.BauO, LGBl Nr 1994/66 idF LGBl Nr 2021/62, gilt für die Änderung eines Bebauungsplanes:

Lt § 36 leg cit wie folgt:

Abs 1 „Die Baubehörde kann … für das einzelne Bauvorhaben geringfügige Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes … bewilligen, wenn“

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