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Neu Dokument-ID: 1051142

Vorschrift

Recycling-Baustoffverordnung (RBV)

Inhaltsverzeichnis

Teil I

Stammdaten (Mindestanforderungen)

Ergänzend zu Anhang 1 der Abfallbilanzverordnung haben Hersteller von Recycling-Baustoffen im Register gemäß § 22 AWG 2002 Folgendes anzugeben:

1.

Je Standort der Herstellung von Recycling-Baustoffen soweit zutreffend ein „relevantes Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14“ und soweit zutreffend ein „relevantes Lager für sonstige Recycling-Baustoffe“.

2.

Bei Herstellung von Recycling-Baustoffen in mobilen Anlagen (Betrieb an unterschiedlichen, wechselnden Standorten) sind am Sitz (Standort) soweit zutreffend ein „relevantes Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14“ und soweit zutreffend ein „Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte sonstige Recycling-Baustoffe“ zu registrieren.

3.

Werden mobile Anlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen an einem Standort wiederkehrend eingesetzt, so ist die Aufstellungsfläche als relevante Abfallbehandlungsanlage zu registrieren und mit dem Anlagenattribut „wird mit mobilen Anlagen betrieben“ zu kennzeichnen. Die Angabe der Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe hat entsprechend Z 1 zu erfolgen.

4.

Kennzeichnung aller relevanten Anlagen als Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL).