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Neu Dokument-ID: 642891

Vorschrift

Kärntner Heizungsanlagengesetz (K-HeizG)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 1

(zu § 11)

Inhalt der Durchführungsmaßnahmen iSd Richtlinie 2009/125/EG

In einer Durchführungsmaßnahme der Europäischen Kommission ist insbesondere Folgendes festzulegen:

  1. die genaue Definition der von ihr erfassten Arten von Feuerungsanlagen;
  2. die Ökodesign-Anforderung(en) an die von ihr erfasste(n) Feuerungsanlage(n), den Zeitpunkt des Inkrafttretens, eventuelle Stufen-
    oder Übergangsregelungen oder -fristen;
    1. bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen die relevanten Phasen und Einzelaspekte unter denen gemäß Anhang I Nummern 1.1 und 1.2 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) zusammen mit Beispielen für Parameter aus der Liste in Anhang I Nummer 1.3 als Richtschnur für die Bewertung der Verbesserungen in Bezug auf die festgelegten Umweltaspekte;
    2. bei spezifischen Ökodesign-Anforderungen deren Höhe;
  3. die in Anhang I Teil 1 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) genannten Ökodesign-Parameter, für die keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist;
  4. die Anforderungen an die Installation der Feuerungsanlage, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf dessen Umweltverträglichkeit hat;
  5. die anzuwendenden Messnormen und/oder Messverfahren; soweit verfügbar, sind harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, anzuwenden;
  6. Angaben zur Konformitätsbewertung nach dem Beschluss 93/465/EWG:
    1. wenn ein anderes Modul als Modul A anzuwenden ist: die Gründe für die Wahl dieses bestimmten Verfahrens,
    2. gegebenfalls die Kriterien für die Zulassung und/oder Zertifizierung Dritter.

    Sind in verschiedenen Unionsvorschriften für dieselbe Feuerungsanlage verschiedene Module festgelegt, so ist das in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden.

  7. die Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, namentlich über die Einzelheiten der technischen Unterlagen, die erforderlich sind, um die Prüfung der Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit der Durchführungsmaßnahme zu erleichtern;
  8. die Länge der Übergangsfrist, während deren die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen;
  9. das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unterBerücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.