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Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)
Anlage 1
Verfahren der EG-Baumusterprüfung
1. | Die folgenden Bestimmungen beschreiben den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle gemäß § 3 Z 6 Bgld. HKG prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den entsprechenden Vorschriften dieser Richtlinie entspricht. |
2. | Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist von der Herstellerin oder vom Hersteller oder ihrem oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle ihrer oder seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss folgendes enthalten:
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (im Folgenden als „Baumuster“ bezeichnet) zur Verfügung zu stellen. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt. |
3. | Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken und Folgendes enthalten, soweit dies für die Bewertung erforderlich ist:
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4. | Die benannte Stelle
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5. | Entspricht das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie, so hat die benannte Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung hat Name und Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten. Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen sind der Bescheinigung beizufügen und in einer Kopie von der benannten Stelle aufzubewahren. Lehnt die benannte Stelle es ab, der Herstellerin oder dem Hersteller oder ihrem oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so hat sie dafür eine ausführliche Begründung abzugeben. |
6. | Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, zu unterrichten, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können. Diese neue Zulassung ist in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EGBaumusterprüfbescheinigung zu erteilen. |
7. | Jede benannte Stelle hat den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen zu machen. |
8. | Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen sind für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung zu halten. |
9. | Die Herstellerin oder der Hersteller oder ihr oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter hat zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts aufzubewahren. Sind weder die Herstellerin oder der Hersteller noch ihr oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist. |
Konformität mit der Bauart
1. | Die folgenden Bestimmungen beschreiben den Teil des Verfahrens, bei dem die Herstellerin oder der Hersteller oder ihre oder seine in der Gemeinschaft ansässige Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der für sie geltenden Richtlinie erfüllen. Die Herstellerin oder der Hersteller oder ihr oder sein in der Gemeinschaft ansässige Bevollmächtigte oder ansässiger Bevollmächtigter hat an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung anzubringen und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen. |
2. | Die Herstellerin oder der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet. |
3. | Die Herstellerin oder der Hersteller oder ihr oder sein Bevollmächtigter hat eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts aufzubewahren. Sind weder die Herstellerin oder der Hersteller noch ihr oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist. |
4. | Eine von der Herstellerin oder dem Hersteller gewählte benannte Stelle hat in willkürlichen Abständen stichprobenartige Produktprüfungen durchzuführen oder lässt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der Fertigungsprodukte wird untersucht. Ferner sind geeignete Prüfungen nach der oder den in Artikel 4 und Anhang III Messungen und Berechnungen der Verordnung 813/2013/EU genannten einschlägigen Normen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der betreffenden Richtlinie zu prüfen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Produkte nicht mit diesen überein, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen. |
Qualitätssicherung Produktion
1. | Diese Bestimmungen beschreiben das Verfahren, bei dem die Herstellerin oder der Hersteller, die oder der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Die Herstellerin oder der Hersteller oder ihr oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der benannten Stelle hinzuzufügen, die für die EG-Überwachung gemäß Ziffer 4 zuständig ist. | ||||||||
2. | Die Herstellerin oder der Hersteller hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Ziffer 3 zu unterhalten und unterliegt der Überwachung gemäß Ziffer 4. | ||||||||
3. | Qualitätssicherungssystem
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4. | Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle
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5. | Die Herstellerin oder der Hersteller hat mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Gerätes folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung zu stellen:
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6. | Jede benannte Stelle hat den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen. |
Qualitätssicherung Produkt
1. | Diese Bestimmungen beschreiben das Verfahren, bei dem die Herstellerin oder der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Heizkessel und Geräte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Die Herstellerin oder der Hersteller oder ihr oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat an jedem Heizkessel oder Gerät die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennnummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Ziffer 4 zuständig ist. | ||||||||
2. | Die Herstellerin oder der Hersteller hat für die betreffenden Heizkessel und Geräte ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und Prüfung gemäß Ziffer 3 zu unterhalten und unterliegt der Überwachung gemäß Ziffer 4. | ||||||||
3. | Qualitätssicherungssystem
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4. | Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
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5. | Die Herstellerin oder der Hersteller hat mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Heizkessels oder Gerätes folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung zu stellen:
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6. | Jede benannte Stelle hat den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen. |