© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1192411

Vorschrift

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 (TGHKV 2024)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 4 TGHKV 2024)

Sonstige Brenn- und Kraftstoffe:

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

technische Anforderungen

Flüssige fossile Brennstoffe (Schweröle)*

Heizöl mittel

ÖNORM C 1108

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung

Heizöl schwer

ÖNORM C 1108

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 %M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Flüssige oder gasförmige nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe

Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas

 

Andere feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe
 

Reste von Holzwerkstoffen oder Bauteilen aus der Produktion oder der Holzbe- oder -verarbeitung mit Ausnahme solcher, die infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen

Zu den ausgenommenen Resten zählen insbesondere Holzreste aus Bau- und Abbruchabfällen, wenn kein Nachweis vorliegt, dass diese frei von halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetallen sind

sonstige feste pflanzliche Produkte aus der Landund Forstwirtschaft (z.B. Getreidepflanzen, Gräser, Miscantus oder Stroh)

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 1 MW Brennstoffwärmeleistung

* Schweröl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe