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Dokument-ID: 726010
2.6 Ausführung von Leistungsabweichungen
Ausführung nach Regelung ÖNORM B 2110:2023
Die ÖNORM B 2110:2023, Pkt 7.5.1 gibt dazu folgendes an: „Leistungen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind und durch eine Störung der Leistungserbringung erforderlich werden, dürfen nach Erkennbarkeit, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht aus- oder fortgeführt werden“.