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Franz Heigl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6 Ausnahmen bei Änderung eines BBPL

Vor Einführung der bundesländerspezifischen Raumplanungsgesetze in Österreich erfolgten Baugenehmigungen in zwei Bewilligungsschritten:

  1. In der Widmungsgenehmigung, in der festgelegt wurde
    • ob, wann und in welchem Ausmaß ein Grundstück als Bauplatz geeignet und nutzbar sei,
    • ob eine hinreichende infrastrukturelle Erschließung gegeben oder gesichert sei,
    • ob der Boden bzw Untergrund eines Grundstückes hinreichend tragfähig und nicht rutschgefährdet sei,
    • ob natur- oder anthropogen-bedingte Gefährdungen vorlägen, dh, welche Faktoren im Rahmen der örtlichen Raumplanung vor einer Ausweisung als Bauland zu berücksichtigen bzw zu prüfen seien,
    • ob Bebauungsweisen, Gebäudehöhen sowie welche Flucht- und Grenzlinien festzulegen seien.
  2. In der Baubewilligung, in der geprüft wird, ob ein eingereichtes Objekt die bundesländerspezifische Bauordnung oder das länderspezifische Baugesetz bzw die einschlägigen Normen, aber auch die in der Widmungsbewilligung festgelegten Vorschreibungen und Randbedingungen erfüllt würden.

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