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Dokument-ID: 726013
2.7 Außerhalb des Leistungsumfanges erbrachte Leistungen
Leistungen, welche außerhalb des Bau-Solls liegen und aufgrund einer Störung der Leistungserbringung (zB Behinderung, Erschwernis, Baugrund etc) hervorgerufen sind, dürfen ab Erkennbarkeit grundsätzlich ohne schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber nicht ausgeführt werden (Wahlfreiheit). Ausgenommen hiervon sind erforderliche Leistungen bei Gefahr in Verzug (B 2110:2023/2118:2023, Pkt 7.5.1).